Allgemeine Mietbedingungen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

1. Zustandekommen der Mietvereinbarung und Zahlungsbedingungen:
Mit Zahlungseingang des gesamten Mietpreises beim Vermieter ist die Ferienhausbuchung verbindlich und der vereinbarte Belegungszeitraum wird reserviert. Bis zum Zahlungseingang ist der Vermieter berechtigt, über das Ferienhaus anderweitig zu verfügen.

2. Mieter können nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen über 18 Jahren, juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein.

3. Der Mieter kann das Ferienobjekt einschließlich Mobiliar und Gebrauchsgegenständen nutzen. Die Betten dürfen nicht ohne Bettwäsche benutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohneinheit nebst Inventar und evtl. Gemeinschaftseinrichtungen mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen und die bestehende Feriendorfordnung, die er mit der Mietvereinbarung anerkennt, einzuhalten. Während des Aufenthaltes durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleitung und Gäste entstandene Schäden, hat er unverzüglich zu melden und zu ersetzen. Der Beweis, dass ihn oder ihn begleitende Personen kein Verschulden trifft, obliegt dem Mieter. Der Mieter übernimmt die Haftung für verschuldensunfähige Kinder. Evtl. Ansprüche aus Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters, der Begleiter sowie Gäste sind ausgeschlossen.

4. Das Ferienobjekt darf nur mit der in der Mietvereinbarung vorgesehenen Anzahl an Personen belegt werden. Kinder gelten als volle Personen. Andere oder zusätzliche Personen können vor Ort abgewiesen oder gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Die Mitnahme eines Haustieres ist nur bei vorheriger Genehmigung durch den Vermieter und Aufnahme in die Mietvereinbarung gestattet. Für auftretende Schäden haftet der Tierbesitzer. Bei Missachtung kann die Nutzung des Objektes untersagt oder eine Nachgebühr erhoben werden.

6. Der Mieter hat vor Abreise die Grundreinigung – insbesondere die Reinigung der Kücheneinrichtungen, des Geschirrs und Bestecks – vorzunehmen. Der Mieter sorgt – wenn nicht anders vereinbart – für die gründliche, besenreine Endreinigung des Ferienobjektes einschließlich der gesamten Einrichtung und entsorgt den Abfall in den dafür vorgesehenen Abfalleinrichtungen auf dem Parkplatz vor dem Feriendorf. Bei unterlassener oder ungenügend vorgenommener Grundreinigung werden dem Mieter pauschal EUR 210,– oder der konkrete Aufwand für die nachträgliche Endreinigung mit der hinterlegten Kaution verrechnet oder nachträglich in Rechnung gestellt. Weitere Schadensersatzansprüche (z. B. wegen Nutzungsausfall) behält sich der Vermieter vor. Der Mieter hat bei Pauschalisierung das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7. Rücktritt durch den Mieter, Umbuchung, Ersatz-Mieter:
Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn von der Mietvereinbarung zurücktreten. Die Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie dem Vermieter zugeht. Dem Mieter wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Mieter von der Mietvereinbarung zurück oder tritt er oder ein Ersatz-Mieter die Vermietung nicht an, kann der Vermieter Ersatz für die getroffenen Mietvorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Mietsache zu berücksichtigen. Der Vermieter kann diesen Ersatzanspruch abhängig von der Nähe des Rücktrittszeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Mietbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Mietpreis wie folgt pauschalisieren:
– bis 61 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, mindestens EUR 40,–
– 35 bis 60 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
– 34 bis 2 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
– bei späterem Rücktritt 95% des Reisepreises.
– Bei Nichtantritt der Reise wird der gesamte Reisepreis berechnet.
Dem Reisenden bleibt das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen, unbenommen.

Stellt der Mieter zugleich mit seinem Rücktritt einen Ersatzmieter, der in die vollen Rechte und Pflichten des Mieters eintritt, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 20,- € zu zahlen.
Der Reisende sollte Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen aus Beweisgründen und zur Vermeidung von Missverständnissen in jedem Fall schriftlich erklären. Die daraus entstehenden Gebühren sind sofort fällig.
Zur Vermeidung der Belastung des Mieters mit den beschriebenen Rücktrittsgebühren wird der Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung dringend angeraten.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter:
Der Vermieter kann vor Mietbeginn von der Mietvereinbarung zurücktreten oder nach Mietbeginn die Mietvereinbarung kündigen,
8.1. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Mieter und/oder seine Begleitung die Vermietung trotz entsprechender Abmahnung nachhaltig stört, durch sein Verhalten andere gefährdet oder sich sonst in so starkem Maße vertragswidrig verhält (ggfs. auch gegen eine Hausordnung des Vermieters oder die bestehende Feriendorfordnung verstößt), dass eine sofortige Aufhebung der Mietvereinbarung gerechtfertigt ist.
8.2. ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Mietvereinbarung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt z. B. Unwetter, Streik, Krieg, usw. erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Kündigt der Vermieter die Mietvereinbarung nach Punkt 8.1., dann verfällt der gezahlte Mietpreis. Tritt der Vermieter gemäß 8.2. vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, so werden alle bereits eingezahlten Beträge unverzüglich erstattet. Tritt der Vermieter nach Reisebeginn von der Mietvereinbarung zurück, so erhält der Mieter vom Mietpreis den Teil zurück, der den ersparten Aufwendungen des Vermieters entspricht.
Weitergehende Ansprüche sowie Schadensansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Obliegenheiten und Rechte des Mieters:
9.1. Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem Vermieter des Objekts anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Mieters entfallen nur dann nicht, wenn
die ihm obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.2. Der Mieter ist verpflichtet, jedwede Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats ab vorgesehenem Ende der Mietvereinbarung ausschließlich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz für Schäden, die durch den Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder Körperschäden sind. Nach Ablauf der Frist kann der Mieter Ansprüche nur geltend machen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10. Umfang der Haftung, Stellung der Ansprechpartner vor Ort
10.1. Die vertragliche Haftung des Vermieters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den Mietpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Mieters durch den Vermieter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Vermieter für einen dem Mieter entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz für Schäden, die durch den Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder Körperschäden sind sowie für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Mietvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
10.3. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Mieter selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Mieter vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Vermieter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Vermieter empfiehlt den Abschluss einer Sport-Unfall-Versicherung.
10.4. Die Ansprechpartner vor Ort (Verwalter des Feriendorfes, usw.) haben weder die Funktion des Vermieters noch sind sie Vertreter des Vermieters, noch haben sie die Befugnis, Ansprüche anzuerkennen oder rechtsverbindliche Erklärungen in Bezug auf die Mietsache oder Mietvereinbarung abzugeben und/oder entgegenzunehmen.

11. Verjährung, Abtretungsverbot
11.1. Die Ansprüche des Mieters sowie die seiner Begleiter gegenüber dem Vermieter verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Mietende. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens sowie für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Mietvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
11.2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Vermieter an Dritte – auch Ehepartner und Verwandte – gleich aus welchem Rechtsgrunde ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ausgeschlossen.

12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit der Mietvereinbarung als Ganzes bleibt unberührt.
12.2. Die Mietvereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter untersteht dem Deutschen Recht. Der Gerichtsstand ist Köln.